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Landratsamt korrigiert Fehler zum Thema Isolation und Frei-Testung

Corona: Frei-Testen nicht für alle möglich

Von Rebekka Groß
Bild: EstanisBS/Adobe Stock
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Kreis Böblingen. Nachdem das baden-württembergische Sozialministerium bereits am vergangenen Freitag über die Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern informierte, veröffentlichte auch das Böblinger Landratsamt am Dienstag eine entsprechende Pressemitteilung. Darin informierte die Kreisverwaltung, dass positiv auf das Coronavirus getestete Personen künftig nicht mehr routinemäßig kontaktiert würden, sondern sich gemeinsam mit ungeimpften Haushaltsangehörigen eigenständig in häusliche Isolation begeben und auch ihre Kontaktpersonen informieren müssen (die SZ/BZ berichtet).

Wer ein positives Antigen-Schnelltest- oder PCR-Testergebnis vorliegen hat, der muss sich isolieren, in der Regel für 14 Tage. Anders als in der Pressemitteilung des Landratsamtes erläutert, ist dabei ein Frei-Testen nach fünf Tagen per PCR-Test nicht grundsätzlich möglich. Diese Option der sogenannten Frei-Testung und Beenden der Isolation bei negativem PCR-Ergebnis gilt ausschließlich für symptomlose, geimpfte Personen.

Wer ungeimpft ist und/oder Symptome hat, muss sich über die volle Zeit isolieren. Das stellte die Verwaltungsbehörde in einer zweiten Pressemitteilung am gestrigen Donnerstag klar.

Das gilt für Haushaltsangehörige:

Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Sollten sie ebenfalls erkranken, verlängert sich die Zeit entsprechend. Die Quarantäne kann nur vorzeitig beendet werden, wenn die Person keinerlei Symptome entwickelt. Dann kann sie sich nach fünf Tagen per PCR-Test beziehungsweise nach sieben Tagen mittels Schnelltest (kein Selbsttest) freitesten und die Quarantäne beenden, wenn das Ergebnis negativ ist. Für Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ab Tag fünf ein negativer Antigen-Schnelltest.

Vollständig geimpfte, symptomlose Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige müssen sich nicht in Quarantäne begeben.