"Man steht hier etwas fassungslos davor"
„Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden.“ Das steht in Paragraf zehn des Strafvollzugsgesetz.
Der 33 Jahre alte Angeklagte war zum Zeitpunkt seiner Taten im Februar und März des vergangenen ...
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