

Die Infektionszahlen stiegen damals an, die Behörden reagierten mit einschneidenden Maßnahmen, die regelmäßig der herrschenden Situation angepasst wurden. In der „Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2“ in der Fassung vom 28. März steht in Paragraph drei unter anderem: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ...
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