

Da Allerheiligen in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag ist, ist die Feiertagsruhe einzuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Feiertagsgesetz (FTG) Baden-Württemberg sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages stören können, verboten. Für Gartenarbeiten gibt es jedoch Ausnahmen.
In § 6 Abs. 3 Nr. 3 (FTG) sind Ausnahmen für die Gartenarbeit an Feiertagen definiert. So dürfen in Gärten leichte Arbeiten von den Besitzern und ihren Angehörigen durchgeführt ...
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