

Da Fronleichnam in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt die allgemeine Feiertagsruhe. Laut dem Feiertagsgesetz des Landes sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, wenn sie die Ruhe des Tages stören können - obwohl zum Beispiel die Börse geöffnet sein kann. Ausnahmen gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Auch für Gartenarbeit gibt es klare Vorschriften.
Rasenmähen ist an Fronleichnam in Baden-Württemberg grundsätzlich verboten – jedenfalls ...
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