

In Deutschland ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Halloween grundsätzlich verboten. Erlaubt ist nur sogenanntes "Kinderfeuerwerk".
Nach § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (das sind klassische Feuerwerkskörper wie Raketen, Böller und Batterien) nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen über 18 Jahren gezündet werden. An allen anderen Tagen – also auch an Halloween – ...
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