

An eine Verurteilung des Polizeiinspekteurs in der Polizeiaffäre glauben nicht viele. Zu gering seien die Beweise, dass die Nebenklägerin, eine Polizistin,die sexuelle Begegnung mit dem ranghöchsten Polizisten von Baden-Württemberg „nicht auch gewollt“ habe, heißt es. Wie häufig beim Straftatbestand der sexuellen Nötigung sei in diesem Fall schwer aufzuklären, wie einvernehmlich die Begegnung gewesen sei. Dabei wird außer Acht gelassen, dass eine sexuelle Beziehung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern ...
Als Digital Abonnent (E-Paper) anmelden und kostenfrei weiterlesen.
Als SZ/BZ Premium Abonnent (gedruckt) anmelden oder registrieren und kostenfrei weiterlesen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter 07031 / 862-0