

Insbesondere ist durch einen Notfallplan sichergestellt, dass seit dem 17. März bis – vorläufig – zum 19. April unaufschiebbare Verhandlungen und Dienstgeschäfte, etwa die Bearbeitung von Haftsachen, Unterbringungssachen, Auslieferungssachen und Eil-Sachen aller Fachbereiche, einschließlich Nachlass- und Betreuungsabteilung sowie Grundbuchamt und die ermittlungsrichterliche Tätigkeit, gesichert sind und die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht.
Alle aufschiebbaren Verhandlungen werden vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit vorerst nicht stattfinden; dies betrifft insbesondere Zivilverfahren und zahlreiche Familiensachen. Die Parteien, sonstige Beteiligte und Rechtsanwälte werden hiervon – gegebenenfalls telefonisch – unterrichtet.
Das für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderliche Personal wird im Wechsel in den Dienstgebäuden anwesend sein. Dadurch wird der gerichtliche Betrieb zumindest im unabdingbaren Maße aufrechterhalten. Im Übrigen wird – sofern möglich – nach Abstimmung mit der Gerichtsverwaltung von zu Hause aus gearbeitet.
Unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sind öffentlich zugängliche Bereiche soweit wie möglich geschlossen. Durch eine Hausverfügung wurde zudem angeordnet, dass Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen oder innerhalb der jeweils letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona-Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben, ab sofort das Amtsgericht nicht mehr betreten dürfen.
Ausnahmen können nur nach vorheriger Anmeldung an der Pforte durch den Direktor – für die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen – durch die/den jeweiligen Vorsitzenden erteilt werden.