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Ordungsamt gewährt Übergangszeit

Böblingen: Neues Parkraum-Konzept im Oberen Lauch

Das Parken im Stadtgebiet und insbesondere in Wohngebieten ist oftmals eine Herausforderung: Für Anwohnerinnen und Anwohner ebenso wie für Gäste, den Rettungs- und Hilfsdiensten wie Feuerwehr und Notarzt oder etwa Ver- und Entsorger wie Lieferdienste oder Müllabfuhr.
Von Peter Maier
In den blau und grün gekennzeichneten Bereichen darf man sein Auto parken. Grafik: Stadt Böblingen

In den blau und grün gekennzeichneten Bereichen darf man sein Auto parken. Grafik: Stadt Böblingen

Böblingen. Nach und nach werden deshalb einzelne Quartiere verkehrsrechtlich überprüft und neu geordnet – besonders aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung. Das heißt: Die bestehende Beschilderung wird überprüft, gegebenenfalls angepasst oder ergänzt. Das Ordnungsamt macht nun auch an besonders kritischen Stellen kenntlich, was per Gesetz ohnehin gilt: Ein Parkverbot, wenn die verbleibende Restfahrbahnbreite weniger als drei Meter beträgt.

Das Obere Lauch gehört zu den ‚älteren‘ Stadtgebieten mit gewachsenen Strukturen. Diese sind jedoch oft nicht auf den Zuwachs an Anzahl und Größe der Autos ausgerichtet. Gleichzeitig entwickeln sich die gesetzlichen Vorgaben weiter und müssen umgesetzt werden. Mit der neuen Beschilderung und Markierung sind die bisher möglichen Parkplätze eindeutig gekennzeichnet. Wie im beigefügten Plan dargestellt, gibt es in diesem Gebiet auch weiterhin dort Parkplätze, wo es die gesetzlichen Vorgaben und Abstände zulassen. Auch mit der Neuordnung des Parkraums sind keine dieser Parkplätze weggefallen. Durch die Vorgaben der Verkehrssicherheit und der Straßenverkehrsordnung war es aber notwendig, diese Beschilderung einzurichten. Dies gilt insbesondere für kritische Stellen, um ein schon immer gesetzlich bestehendes Halteverbot zu verdeutlichen. Gründe hierfür können sein: fehlende Restfahrbahnbreite sowie die Gewährleistung zur Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen oder der Feuerwehr bei Notfällen.

In einer Übergangszeit wird der kommunale Ordnungsdienst mit dem Hinweiszettel „Glück gehabt!“ auf die neue Situation und Rechtslage aufmerksam machen. Bei Brandschutzzonen und Rettungszufahrten gilt diese Schonfrist jedoch nicht – der Handlungsspielraum ist hier nicht gegeben, weshalb Falschparkerinnen und Falschparker in diesen Bereichen umgehend abgeschleppt werden müssen.