

Böblingen. Nach und nach werden deshalb einzelne Quartiere verkehrsrechtlich überprüft und neu geordnet – besonders aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung. Das heißt: Die bestehende Beschilderung wird überprüft, gegebenenfalls angepasst oder ergänzt. Das Ordnungsamt macht nun auch an besonders kritischen Stellen kenntlich, was per Gesetz ohnehin gilt: Ein Parkverbot, wenn die verbleibende Restfahrbahnbreite weniger als drei Meter beträgt.
Das Obere Lauch gehört zu den ‚älteren‘ Stadtgebieten mit gewachsenen Strukturen. Diese sind jedoch oft nicht auf den Zuwachs an Anzahl und Größe der Autos ausgerichtet. Gleichzeitig entwickeln sich die gesetzlichen Vorgaben weiter und müssen umgesetzt werden. Mit der neuen Beschilderung und Markierung sind die bisher möglichen Parkplätze eindeutig gekennzeichnet. Wie im beigefügten Plan dargestellt, gibt es in diesem Gebiet auch weiterhin dort Parkplätze, wo es die gesetzlichen Vorgaben und Abstände zulassen. Auch mit der Neuordnung des Parkraums sind keine dieser Parkplätze weggefallen. Durch die Vorgaben der Verkehrssicherheit und der Straßenverkehrsordnung war es aber notwendig, diese Beschilderung einzurichten. Dies gilt insbesondere für kritische Stellen, um ein schon immer gesetzlich bestehendes Halteverbot zu verdeutlichen. Gründe hierfür können sein: fehlende Restfahrbahnbreite sowie die Gewährleistung zur Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen oder der Feuerwehr bei Notfällen.
In einer Übergangszeit wird der kommunale Ordnungsdienst mit dem Hinweiszettel „Glück gehabt!“ auf die neue Situation und Rechtslage aufmerksam machen. Bei Brandschutzzonen und Rettungszufahrten gilt diese Schonfrist jedoch nicht – der Handlungsspielraum ist hier nicht gegeben, weshalb Falschparkerinnen und Falschparker in diesen Bereichen umgehend abgeschleppt werden müssen.