

Wenn bei einer ersten Zwangsversteigerung weniger als 70 Prozent des Verkehrswertes geboten werden, kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht dem Höchstbieter den Zuschlag versagt, denn er müsste seinen Schuldner so stellen, als seien mindestens 7/10 des Verkehrswertes erzielt worden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass das Vermögen eines Schuldners verschleudert wird.
Bei der zweiten Versteigerung sinkt diese Grenze auf 50 Prozent des Verkehrswertes. Bei einer dritten oder einer ...
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