Eklig und unhygienisch: Hundekot auf Streuobstwiesen
Nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württembergs dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen grundsätzlich nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte Hunde.
Darüber hinaus ist geregelt, ...
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