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Es gibt keinen Grund für eine Ausnahme

Promillegrenze für Radler: Nach Paragraf 316 Strafgesetzbuch wird be-straft, wer nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, weil er Alkohol oder andere berauschende Mittel im Blut hat. Die Grenze liegt für Alkohol bei 0,3 Promille. Das gilt, was Radfahrer meist nicht wissen, für alle Verkehrsteilnehmer.

Dass Radler schon mal glauben, sie dürften noch in die Pedale treten, wenn sie drei Halbe intus haben, kommt daher, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenze der absoluten ...

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