

Eine Situation am 1. Mai diesen Jahres lag dem Bußgeldverfahren zugrunde: In der Gaststätte des Angeklagten hielten sich zwei Personen auf. Damals war der Betrieb von „Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen“ untersagt, dies stand in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23. April. Der Vorwurf gegenüber dem 52-Jährigen: Er habe trotz dieses Betriebsverbots sein Lokal weitergeführt. Wohlgemerkt, die Abholung ...
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