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Böblingen: Gastronom muss verhängte Geldbuße doch nicht bezahlen

Kein Verstoß gegen die Corona-Verordnung

Laut der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23. April war der Betrieb von Gaststätten untersagt. Dagegen soll ein Böblinger Gastronom nach Ansicht des Ordnungsamts der Stadt verstoßen haben, er erhielt einen Bußgeldbescheid, darin war eine Geldbuße von 3000 Euro festgelegt. Der Gastronom legte Einspruch dagegen ein, mit Erfolg: Das Verfahren wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht Böblingen eingestellt.
Von unserem Mitarbeiter Thomas Oberdorfer

Eine Situation am 1. Mai diesen Jahres lag dem Bußgeldverfahren zugrunde: In der Gaststätte des Angeklagten hielten sich zwei Personen auf. Damals war der Betrieb von „Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen“ untersagt, dies stand in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23. April. Der Vorwurf gegenüber dem 52-Jährigen: Er habe trotz dieses Betriebsverbots sein Lokal weitergeführt. Wohlgemerkt, die Abholung ...

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