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Kommentar: das Katzenklo als Steuersparmodell

Gerichtsurteil: Manchmal ist, was während der Fasnet aufs Tapet kommt, am Aschermittwoch noch lange nicht vorbei. Auch dann nicht, wenn die Nachricht ihren Ursprung in Düsseldorf hat.

Das nordrhein-westfälische Finanzministerium wies am Faschingsdienstag auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hin, wonach das Reinigen eines Katzenklos als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung zu werten ist und damit von der Steuer abgesetzt werden kann (Aktenzeichen 15 K 1779/14 E). Voraussetzung dafür ist, ...

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