

Überschreitet ein Landkreis eine Inzidenz von 100, gelten bundeseinheitliche Maßnahmen – die sogenannte „Bundesnotbremse“. Umgekehrt gilt – liegt man an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen darunter, sind die entsprechenden Maßnahmen am übernächsten Tag hinfällig. Am Montag, 10. Mai, war der Landkreis Böblingen erstmals unter 100 (92,4); aktuell hält sich diese Tendenz, schreibt das Landratsamt in einer Pressemitteilung. Bleibt das auch in den kommenden Tagen so, wäre am Samstag, 15. Mai, der fünfte Tag in Folge, an dem diese Marke unterschritten wird. Ab dem übernächsten Tag wäre dann die „Bundesnotbremse“ hinfällig und die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg treten in Kraft. Das wäre dann im Landkreis Böblingen ab Montag, 17. Mai, der Fall.
Für die Maßnahmen und Lockerungen gelten seit Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetzes die Zahlen, die das Robert-Koch-Institut vermeldet. Im Gegensatz zum Landesgesundheitsamt, das die Zahlen tagesaktuell gegen 17 Uhr vermeldet, werden diese beim RKI immer nach 0 Uhr, also erst am Folgetag veröffentlicht. So vermeldete das RKI erst am 11. Mai eine Inzidenz von unter 100 (92,4) für den Landkreis Böblingen. Dadurch wäre dieser nach Meldedatum des RKIs erst am Montag fünf Werktage in Folge unter der Inzidenz von 100 und die Lockerungen würden eigentlich erst am übernachsten Tag, also am Mittwoch, 19. Mai gelten. Doch im Landratsamt rechnet man die erstmalige Unterschreitung der 100er-Inzidenz dem Montag, 10. Mai zu. Die Begründung: Das RKI hätte zwar am 11. Mai die Zahlen vermeldet, allerdings würden diese sich immer auf den Vortag beziehen. Somit wäre der Samstag, 15. Mai der fünfte Werktag in Folge unter 100 - vorausgesetzt die Zahlen sinken weiter - und die Lockerungen könnten am Montag, 17. Mai in Kraft treten. Als es allerdings um die bevorstehenden Schulschließungen, die am 26. April in Kraft traten, im Kreis ging, da richtete man sich im Landratsamt nach dem reinen Meldedatum des RKIs.
Was die bevorstehenden Lockerungen nach derzeitigem Stand der Corona-Verordnung des Landes bedeutet, ist untenstehend zusammengefasst. Zur Gastronomie sieht die derzeitige Verordnung noch keine Änderungen vor. Das Land plant aber gestufte Öffnungsschritte ab einer Inzidenz unter 100, die beispielsweise auch die Außengastronomie mit einbeziehen soll. Die überarbeitete Corona-Verordnung soll laut Aussage des Sozialministeriums am morgigen Donnerstag erlassen werden und am Freitag, 14.Mai, in Kraft treten. Zu den genauen Inhalten kann man deshalb noch keine Aussage treffen, - im Landkreis Böblingen können aber diese geänderten Bestimmungen aus genannten Gründen ohnehin erst ab Montag, 17. Mai gelten.
Auf der Corona-Informationsseite des Landkreises Böblingen, https://www.lrabb.de/start/Aktuelles/coronavirus.html, ist die jeweils aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes verlinkt und viele andere Informationen zusammengefasst.
Derzeitige Folgen aus der aktuell geltenden Corona-Verordnung, die bei weiterem Unterschreiten der 100er-Inzidenz ab Montag im Kreis gelten würden:
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind dann wieder mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt, (Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt). Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen am Tag oder bei Nacht. Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind geöffnet, der sonstige Einzelhandel darf neben „Click&Collect“ auch „Click&Meet“ anbieten, ohne dass ein negatives Testergebnis vorgezeigt werden muss. Auch nicht medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik- oder Nagelstudio dürfen wieder öffnen; auch hier muss kein tagesaktueller negativer Corona-Test mehr vorgelegt werden.
Für die Schulen gilt weiterhin Testpflicht und Wechselunterricht vor, sofern und soweit dies zur Wahrung des Mindestabstands erforderlich ist. Nachhilfeunterricht ist in Gruppen bis max. 5 Schülerinnen wieder möglich. Unterricht in Musik,- Kunst- und Jugendkunstschulen sind im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Museen, Gedenkstätten, Galerien, zoologische und botanische Gärten dürfen Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung und Dokumentation der Kontaktdaten empfangen, auch hier ohne dass ein tagesaktueller negativer Coronatest erforderlich ist. Sport darf im Freien und auf Außen- und Innensportanlagen kontaktarm mit max. 5 Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten ausgeübt werden. (Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen im Freien mit bis zu 20 Kindern kontaktarmen Sport in Gruppen ausüben.)