

Sindelfingen. An einem Mittwochabend Ende September will Peter Czöppans Sohn Sven auf seinen Motorroller steigen und nach Hause fahren. Doch: An der Turnhalle im Hinterweil, wo er das Zweirad abgestellt hat, sucht er vergebens. Er meldet den Motorroller bei der Polizei als gestohlen.
Der Familie Czöppan liegt viel an diesem Roller. Peter Czöppan hat ihn seiner Frau vor 30 Jahren geschenkt. „Es ist der Familienroller“, so Peter Czöppan. Umso glücklicher sind alle, als die Polizei nur einen Tag später, am 28. September, gegen 12 Uhr bei ihnen anruft. Der Motorroller sei im Wald von einem Passanten entdeckt worden. Sven Czöppan macht früher Schluss in der Arbeit, muss allerdings erst einmal aus Nagold nach Sindelfingen fahren. Die Polizei hat ihm beschrieben, wo der Roller steht. Im Wald zwischen Maichingen und Magstadt. Doch als Sven Czöppan dort um 15.30 Uhr ankommt, ist der Motorroller wieder verschwunden.
Zum Ärger und Betrübnis der Familie. „Ich habe bei der Polizei angerufen und gefragt, wieso sie den Roller nicht gesichert hätten“, sagt Peter Czöppan. „Sie sagten, sie hätten kein Personal dafür gehabt.“
Auf Anfrage der SZ/BZ teilt die Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Ludwigsburg, Yvonne Schächtele, mit, dass es nicht generell Aufgabe der Polizei sei, den entwendeten Roller zu sichern: „Die Polizei hat bei Sicherstellungen nach dem Polizeigesetz, das in diesem Fall Anwendung findet, vielmehr Ermessen auszuüben.“
Da der Eigentümer mitgeteilt habe, dass er den Roller abholen würde, und für den Roller keine über die allgemeine Diebstahlsgefahr hinausgehende konkrete Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung bestanden haben dürfte, bestehe für die Polizei keine Sicherstellungspflicht, so die Pressesprecherin.
Der Roller ist also abermals verschwunden, doch noch am selben Tag wird er gesichtet. Peter Czöppans anderer Sohn, Steffen, ist gerade mit dem Fahrrad auf dem Weg ins Training. Zwischen der Maichinger Landhaussiedlung und dem Hinterweil sieht er drei Jugendliche auf einem Roller: Es handelt sich um den der Familie, das erkennt Steffen Czöppan sofort. Die drei Jugendlichen düsen auf Waldwegen entlang.
Er verfolgt die drei Jugendlichen, die seiner Einschätzung nach zwischen 14 und 16 Jahre alt sind. Er schneidet ihnen mit dem Fahrrad den Weg ab und stellt sie zur Rede. Die drei Jugendlichen flüchten, lassen aber den Motorroller zurück. Doch er ist nicht im selben Zustand wie zuvor. „Die Verkleidung ist gebrochen, die Spiegel und beide Bremshebel sind abgebrochen“, beschreibt Peter Czöppan den Schaden, „das ist richtiger Vandalismus, der der begangen wurde. Außerdem wurde das Lenkradschloss aufgebrochen: Der Roller wurde professionell kurzgeschlossen.“
Steffen Czöppan ruft die Polizei, die den Roller diesmal in Verwahrung nimmt. Einen Tag später bekommt die Familie den Roller wieder zurück. „Die Polizei schätzt, dass der Schaden zwischen 500 und 600 Euro liegt“, so Peter Czöppan, „aber ich denke, es ist mehr, vielleicht um die 1000 Euro.“
Die Familie hofft, die Täter zu finden, damit sie für den Schaden aufkommen. „Es fehlen außerdem auch der Helm und die Papiere“, so Peter Czöppan. Der Helm sei ein silbergrauer Helm der Marke Grex. „Der Helm ist nichts Hochwertiges, aber vielleicht weiß jemand etwas darüber. Dann weiß derjenige vielleicht auch, wo die Papiere sind“, sagt Peter Czöppan. „Wir halten auf jeden Fall auch die Augen offen. Mein Sohn konnte die Jungs ja genau beschreiben.“ Einer der drei Tatverdächtigen konnte laut Pressesprecherin Yvonne Schächtele inzwischen ermittelt werden. Die Ermittlungen zu den Mittätern dauern noch an.
Gibt es eine Sicherstellungspflicht der Polizei?
Der Paragraf 37 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) gibt in Absatz 1 an, dass die Polizei eine Sache sicherstellen kann, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, sie muss dies allerdings nicht tun. Die Polizei hat hierbei ihr Ermessen auszuüben. Laut der Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Yvonne Schächtele muss die Polizei etwas sichern, wenn der Eigentümer nicht bekannt oder erreichbar ist, aber davon auszugehen ist, dass es in seinem Interesse ist, die Sache zu sichern.
Bei unbrauchbaren, wertlosen oder geringwertigen Sachen besteht für die Polizei keine Pflicht, den Gegenstand zu sichern, wenn sie den Eigentümer nicht kennt oder nicht erreicht. In diesen Fällen könne davon ausgegangen werden, dass eine Sicherstellung nicht im (mutmaßlichen) Interesse des Eigentümers liegt, da die Kosten für die Sicherstellung den Wert der Sache übersteigen können.
Kann der Eigentümer erreicht werden und erklärt zudem, sich selbst um die Sache kümmern zu wollen und zu können, muss die Polizei sich auf diese Aussage verlassen können. Sollte die Sache im Nachgang beschädigt beziehungsweise (erneut) entwendet werden, kann der Polizei laut Yvonne Schächtele kein Vorwurf gemacht werden.