

In Baden-Württemberg gilt an Feiertagen die Feiertagsruhe. Entsprechend dem Feiertagsgesetz (FTG) sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages stören können, verboten. Daher sind auch am Tag der Deutschen Einheit nicht alle Gartenarbeiten erlaubt.
Das Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg führt nicht konkret aus, welche Arbeiten als „öffentlich bemerkbar“ gelten. Es dürfte jedoch selbstverständlich sein, dass lärmintensive Tätigkeiten wie Rasenmähen ...
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