

„Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.“ Das ist ein Auszug aus der aktuellen Corona-Verordnung Baden-Württembergs. Im Klartext heißt das: Im optimalen Fall dürfen in ...
Als Digital Abonnent (E-Paper) anmelden und kostenfrei weiterlesen.
Als SZ/BZ Premium Abonnent (gedruckt) anmelden oder registrieren und kostenfrei weiterlesen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter 07031 / 862-0