

Neben den gesetzlichen Vorgaben über Sonn- und Feiertage und dem Bundesimmissionsschutzgesetzt verweist die Verordnung darauf, dass Haus- und Gartenarbeiten die zu erheblichen Belästigungen anderer führen nicht in der Zeit zwischen 20 und 7 Uhr ausgeführt werden dürfen. Eine Ruhephase in der Mittagszeit enthält die Verordnung nicht. Diese ist nur bei der Benutzung von Sport- Spiel- Bolz- und Grillplätzen die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung liegen von 12.30 bis 14.30 Uhr geregelt. Hier ...
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