Die neuen Regeln gelten nicht nur für Zigaretten
Kreis Böblingen. Wenn es um das neue Gesetz zum Schutz der Nichtraucher geht, drehen sich die heißen Debatten im Kreis Böblingen bisher vor allem um Freibäder. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Bäder schon seit Anfang Mai geöffnet haben und die Städte und Gemeinden hier schon zum Saisonstart die schärferen Regeln eingeführt haben. Zum anderen war das Thema durch die zuletzt große Hitze und die vollen Liegewiesen ziemlich präsent.
Die angekündigte Schafskälte könnte an dieser Stelle für Abkühlung sorgen. Die anderen Regeln zum Schutz der Nichtraucher flogen bisher weitgehend unter dem Radar. Dabei gelten sie in Baden-Württemberg ab dem heutigen Stichtag. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot drohen Bußgelder. Das wirft Fragen auf. Die SZ/BZ-Montagsgrafik zeigt, was sich für Raucher ändert und wo Bußgelder drohen.
Regeln für Raucher seit 1. Juni:
Gleichstellung von Vapes und Cannabis
• Die neuen Regeln betreffen nicht mehr nur klassische Tabakzigaretten. Auch E-Zigaretten, Vapes, Shishas, Tabakerhitzer und Cannabisprodukte fallen nun unter das Verbot.
Öffentliche und soziale Räume
• Haltestellen: Rauchverbot an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des ÖPNV.
• Bildungseinrichtungen: Generelles Rauchverbot auf Schulhöfen, in Schulen, Kitas und Jugendhäusern.
• Freizeitbereiche: Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen, in Freibädern, Zoos und Freizeitparks (außer in klar ausgewiesenen Raucherzonen).
Gastronomie und Events
• Innenräume: Grundsätzliches Rauchverbot in allen geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen wie Restaurants, Bars und Clubs.
• Ausnahmen: Weiterhin Ausnahmen für „reine Raucherkneipen“ und kleine Gaststätten (unter 75 Quadratmeter, keine warmen Speisen, Zutritt erst ab 18 Jahren). Für Shisha-Bars gilt Bestandsschutz, Zutritt ab 18 Jahren. Rauchernebenräume bleiben unter den bisherigen Bedingungen zulässig. Der Raucherraum ist eindeutig als solcher zu kennzeichnen.
• Außengastronomie: Fällt weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Eine andere Bewertung kann sich jedoch ergeben, wenn die Außengastronomie unmittelbar an besonders schutzbedürftige Bereiche anschließt.
• Festzelte: In großen Festzelten und bei Volksfesten ist das Rauchen in Baden-Württemberg in der Regel weiterhin gestattet.
Arbeitsplatz
• Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter in allen Betriebsräumen vor Passivrauchen zu schützen.
• Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zigarettenpausen. Ob und wo Rauchen gestattet ist, regelt der Arbeitgeber oder der Betriebsrat (zum Beispiel in Raucherpausenräumen).

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